Vorab wichtig: diese Seite gibt keine Rechtsauskünfte. Bitte sprechen Sie zu allen Rechtsfragen stets mit dem Anwalt Ihres Vertrauens.

Wichtig und Anlass für diesen Blog-Beitrag: entgegen aller sonstigen medialen Verlautbarungen besteht ab 01.10.2020 erneut die Pflicht zur Beantragung der Insolvenz, soweit das Kriterium der Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Dies ergibt sich beispielhaft aus den Ausführungen nachstehender Rechtsanwälte über die nebenstehenden Links.

Bitte lassen Sie sich vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten, wenn Ihr Unternehmen von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bedroht ist.

Folgende Kriterien müssen Geschäftsführer/Vorstände immer im Auge behalten:

Kriterium I: Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner außerstandra Herter, www.antaris.biz

Herr Hansjörg Mägerle, www.antaris.biz

Ihr zeitfenster.com-Autor: Norbert W. Schätzlein, 14.09.2020

Hinweise auf Insolvenzgründe für Unternehmen in Form der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung finden Sie z.B. hier:

https://www.cmshs-bloggt.de/insolvenzrecht/insolvenzgruende-fuer-unternehmen-zahlungsunfaehigkeit-und-ueberschuldung/

Eine sehr gute Darstellung findet sich auch auf den Seiten der IHK:

https://www.stuttgart.ihk24.de/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/wirtschaftsrecht/insolvenz-und-zwangsvollstreckung/insolvenzrecht-und-unternehmenskrisen/insolvenzantrag-684966#titleInText5

Hinweis auf den 01.10.2020 und der damit verbundenen Pflicht zur Insolvenzantragsstellung bei Zahlungsunfähigkeit finden Sie z.B. unter:

https://www.rk-insolvenzverwalter.de/aktuelles/ab-01-10-2020-besteht-wieder-die-pflicht-zur-insolvenzantragsstellung-bei-zahlungsunfaehigkeit/

Bildnachweis: Pixabay

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