Vorab wichtig: diese Seite gibt keine Rechtsauskünfte. Bitte sprechen Sie zu allen Rechtsfragen stets mit dem Anwalt Ihres Vertrauens.
Wichtig und Anlass für diesen Blog-Beitrag: entgegen aller sonstigen medialen Verlautbarungen besteht ab 01.10.2020 erneut die Pflicht zur Beantragung der Insolvenz, soweit das Kriterium der Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Dies ergibt sich beispielhaft aus den Ausführungen nachstehender Rechtsanwälte über die nebenstehenden Links.
Bitte lassen Sie sich vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten, wenn Ihr Unternehmen von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bedroht ist.
Folgende Kriterien müssen Geschäftsführer/Vorstände immer im Auge behalten:
Kriterium I: Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner außerstandra Herter, www.antaris.biz
Herr Hansjörg Mägerle, www.antaris.biz
Ihr zeitfenster.com-Autor: Norbert W. Schätzlein, 14.09.2020
Hinweise auf Insolvenzgründe für Unternehmen in Form der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung finden Sie z.B. hier:
Eine sehr gute Darstellung findet sich auch auf den Seiten der IHK:
Hinweis auf den 01.10.2020 und der damit verbundenen Pflicht zur Insolvenzantragsstellung bei Zahlungsunfähigkeit finden Sie z.B. unter:
Bildnachweis: Pixabay
Wenn Ihnen der Artikel gefallen hat: Unterstützen Sie unsere Arbeit und Recherchen.